Bitte beachten Sie unsere AGB's bezüglich IT-Service untenstehend.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB's)

(Verwendung gegenüber Unternehmen)

1.  Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen  des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch uns zustande.

1.3 Die in der Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

1.4 Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung, Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

1.5 Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung begonnen wurde. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Bestellers.

1.6 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Münster Riegel & Riegel KG, Scharnhorststraße 46, 48151 Münster zusammen, von der wir die
dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt „Creditreform Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO (s. Anlage 1) oder unter www.creditreform-muenster.de/EUDSGVO

2.  Angebot - Angebotsunterlagen

2.1 Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.

2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.  Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, wenn nicht anders angegeben, nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3 Alle Dienstleistungen (Reparaturen etc.) sind netto (ohne Abzug) nach erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen geltend zu machen.

3.5 Unsere Rechnungen übersenden wir in elektronischer Form als PDF-Dokument. Wir weisen darauf hin, dass diese Rechnungen fälschungssicher abzuspeichern sind.

4.  Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

4.2 Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit wir den Liefergegenstand bzw. die dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten. Wir werden aber den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen informieren. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes von uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.

4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.5 Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20% des vereinbarten Brutto-Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach, oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Besteller zu fordern.

4.6 Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.7 Teillieferungen sind unter Beachtung der Interessen des Bestellers zulässig.

4.8 In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung eines Auftrages behindern, sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.

5.  Versandbedingungen – Gefahrenübergang

5.1 Soweit der Versand nicht durch uns selbst vorgenommen wird, rollen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem auch die Versicherung der Ware obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch uns an den Versandbeauftragten bzw. den Besteller.

5.2 Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens innerhalb von 7 Tagen bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.

5.3 Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die Versandart vor.

6.  Gewährleistung und Haftung für sonstige Mängel

6.1 Garantien werden von uns nur im Rahmen individualvertraglicher Abreden übernommen.

6.2 Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt auch dann, wenn der Kunde Besteller iSv §14  BGB  ist  und  die  Bestellung  in  Ausübung  einer  gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.

6.3 Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für neue Ware wird – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen gem. Ziff. 7 dieser AGB’s  – auf ein Jahr begrenzt. Unabhängig davon werden etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weitergegeben, ohne dafür selbst einzustehen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

6.4 Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen gem. Ziff. 7 dieser AGB’s  - insgesamt ausgeschlossen.
Reklamationen können weiter nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel können nicht als Reklamation geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, wie die bei Echtholzfurnier bzw. Leder unvermeidbaren Farbabweichungen bzw. Unregelmäßigkeiten der Struktur, stellen keine Mängel dar, da die Ursache  weder material-, noch herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.

6.5 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht – insoweit abweichend von § 439 Abs. 1 BGB – nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Ort der Nacherfüllung ist unser Geschäftssitz.

6.6 Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des Bestellers.

6.7 Soweit der Besteller Rechte aus den Rückgriffsregelungen des §§ 478, 479 BGB geltend macht, schließen wir die Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Besteller - soweit gesetzlich zugelassen - aus.

7.  Haftung

7.1 Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

7.2 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

7.3 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. 

7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.  Rücktritt

Wir sind jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und infolge dessen die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn bei dem Besteller Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- und Scheckproteste erfolgen oder über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluß vorhanden, uns jedoch nicht bekannt waren.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung (bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) vor.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend gegen Neuwert zu versichern.

9.3 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die uns abgetretenen Forderungen der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

9.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9.7 Die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache erlischt in jedem Fall auch ohne weitere Erklärungen unsererseits bei Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) oder bei Insolvenzantragstellung über das Vermögen des Bestellers.

10. Anzuwendendes Recht

Vertragsverhältnisse, auf die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem Recht der BRD – die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 sind ausgenommen.

11. Gerichtsstand – Erfüllungsort

11.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, in Abhängigkeit vom Streitwert das für unseren Sitz zuständige Amtsgericht oder die für unseren Geschäftssitz zuständige Handelskammer des Landgerichts zuständig. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.

11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

12. Geltungsbereich

Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten vom 05.04.2018 an.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB's) - IT-Service

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kundenwerden nicht anerkannt, sofern Steffers GmbH & Co. KG („Steffers“) diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

1.2 Diese AGB - in der jeweils gültigen Fassung - gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn Steffers in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung und Leistung durchführt.

1.3 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310  Absatz 1 BGB.

2. Zustandekommen von Verträgen

2.1 Die Angebote von Steffers sind unverbindlich.

2.2 Erst die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot.

2.3 Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen kommt der Vertrag mit Auftragsbestätigung von Steffers zustande („Einzelvertrag“).

3. Vergütung

3.1 Soweit nicht im Einzelvertrag anderweitig vereinbart oder sich aus den Besonderen Bestimmungen Abschnitt E „Wartung, Support und sonstige Dienstleistungen“nicht etwas anderes ergibt, richtet sich die Vergütung, die der Kunde für die einzelnen Leistungen von Steffers zu entrichten hat, nach der Allgemeinen Preisliste. Die Bestimmungen der folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.

3.2 Alle Preise verstehen sich - sofern nicht anders vereinbart - in Euro.

3.3 Bei Abrechnung nach Stunden ist Steffers berechtigt, jeweils angefangene 10 Minuten zu berechnen.

3.4 Personentage sind mit 8 Stunden anzusetzen. Steffers ist berechtigt, darüber hinausgehende Stunden nach Maßgabe von Absatz 3zusätzlich zu berechnen.

3.5 Die Berechnung bei Vor-Ort-Leistungen beginnt mit dem Erscheinen des Technikers am Einsatzort, bei Leistungen per Datenfernübertragung mit der Herstellung der Internetverbindung.

3.6 Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden - soweit nichts Abweichendes vereinbart - nach tatsächlichem Anfall vergütet.

3.7 Die vom Kunden zu entrichtenden Beträge verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.8 Sämtliche Zahlungen sind - sofern nicht anders vereinbart - mit Rechnungsdatum fällig und zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Soweit kein ausdrücklicher verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind die Liefertermine bzw. Lieferfristen von Steffers unverbindlich.

4.2 Der Beginn der von Steffers angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

4.3 Wird Steffers trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird Steffers in diesen Fällen die Lieferung unmöglich, so wird Steffers von seiner Lieferpflicht befreit.

4.4 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk.

5. Leistungen per Datenfernübertragung

5.1 Steffers ist berechtigt, Leistungen über Datenfernübertragung (online) zu erbringen. Der Kunde hat hierzu auf Anforderung unverzüglich eine Internetverbindung herzustellen, die es Steffers ermöglicht, auf die Vertragsprodukte online zuzugreifen (z. B. über Team Viewer).

5.2 Verzögerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die angeforderte Internetverbindung nicht oder nicht unverzüglich herstellt, hat Steffers nicht zu vertreten. Die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen hat der Kunde nach Aufwand entsprechend der Allgemeinen Preisliste von Steffers zu erstatten.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde wird Steffers bei der Erbringung der Leistungen im zumutbaren Umfang unterstützen.

6.2 Der Kunde erbringt insbesondere folgende Leistungen:

a) Der Kunde benennt einen Verantwortlichen und einen Stellvertreter, die als Ansprechpartner für alle im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Einzelvertrages dienen. Zur Abgabe der Störungsmeldung sind nur der Ansprechpartner und sein Stellvertreter berechtigt. Der Kunde ist berechtigt, den Verantwortlichen und Stellvertreter zu ändern. In diesem Fall unterrichtet der Kunde Steffers unverzüglich.

b) Der Kunde informiert Steffers bei Störungen unverzüglich. Der Kunde ist verpflichtet, die aufgetretene Störung so präzise wie möglich unter Angabe der ihm bekannten und für die Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu beschreiben.

c) Der Kunde stellt Steffers einen Fernzugang zur Verfügung und eröffnet diesen auf Aufforderung von Steffers.

d) Der Kunde hält auf Anfrage von Steffers einen kompetenten Ansprechpartner bereit.

e) Der Kunde gewährleistet die Rechtmäßigkeit aller in Zusammenhang mit den Leistungen von Steffers benötigten Software-Nutzungsrechte.

f) Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen durch, insbesondere unmittelbar vor Durchführung von Werkleistungen (Besondere Bestimmungen  Abschnitt D), Wartungs- und Supportleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen (Besondere Bestimmungen Abschnitt E) durch Steffers.

g) Der Kunde stellt Steffers die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung. Änderungen in seiner Sphäre, die Auswirkungen auf die von Steffers zu erbringenden Leistungen haben (z. B. Änderungen der Betriebsbedingungen), teilt der Kunde Steffers unverzüglich in schriftlicher oder in Textform mit.

h) Der Kunde wird den von Steffers zur Leistungserbringung eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort ermöglichen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit Steffers und etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.

i) Der Kunde stellt Steffers im Bedarfsfall eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Kunden kostenlos zur Verfügung.

6.3 Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden.

6.4 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch Steffers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann Steffers diese Leistung selbst anstelle des Kunden erbringen. Steffers ist berechtigt, den hierdurch entstandenen Aufwand gegenüber dem Kunden nach der Allgemeinen Preisliste gesondert in Rechnung zu stellen. Sonstige Ansprüche von Steffers bleiben unberührt.

6.5 Unterlässt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung, so ist Steffers zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt und hat unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechts einen Anspruch auf den durch die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schaden.

7. Haftung

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, haftet Steffers gegenüber dem Kunden auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2 Ferner haftet Steffers gegenüber dem Kunden bei der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden ausgeschlossen.

7.3 Schadensersatzansprüche des Kunden gegenüber Steffers wegen leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten sind ausgeschlossen.

7.4 Bei Verlust von Daten haftet Steffers nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

7.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

8. Geheimhaltung, Datenschutz

8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Einzelvertrages zu verwenden.

8.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse,

a) die zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;

b) die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;

c) die nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;

d) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;

e) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder

f) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieser AGB gestattet ist.

8.3 Sofern erforderlich, schließen die Vertragsparteien eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DS-GVO.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung

9.1 Gegen Ansprüche von Steffers kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

9.2 Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn die zugrunde liegenden Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

10. Sonstiges

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Einzelvertrag ist Münster. Klagt Steffers, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Vertragsparteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.3 Der Einzelvertrag kann nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

10.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. In einem solchen Fall gilt statt der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Besondere Bestimmungen

A. Hardwarekauf

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde erwirbt von Steffers die Geräte (Hardware) wie im Einzelvertrag vereinbart.

1.2 Sofern vertraglich vereinbart, erwirbt der Kunde von Steffers die zur Hardware gehörige Betriebssoftware. Quellcodes sind nicht Gegenstand des jeweiligen Einzelvertrages.

1.3 Für Hardware und Betriebssoftware erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Betriebsanleitung) - sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist - in elektronischer Form.

1.4 Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der zugehörigen Hardware zu nutzen.

1.5 Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, sind Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Hardware nicht Gegenstand des Vertrags. Ist die Installation vereinbart, gelten die Besonderen Bestimmungen in D „Werkleistungen“ dieser AGB.

2. Eigentumsvorbehalt

2.1 Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung aller vertraglich vereinbarten gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Steffers und dem Kunden.

2.2 Das einfache Nutzungsrecht an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware auf Dauer erwirbt der Kunde erst bei vollständiger Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Steffers und dem Kunden.

3. Gewährleistung

3.1 Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben von Steffers nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen und Zeichnungen nur annährend maßgeblich.

3.2 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber Steffers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Der Kunde teilt Steffers etwa bekannt gewordene und werdende Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich oder in Textform mit. Der Kunde muss Steffers die Mängel in nachvollziehbarer Weise dokumentieren.

3.3 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Hardware nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller sowie etwaigen sonstigen Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht eingeräumt werden können.

3.4 Dem Kunden stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn er die Hardware und/oder Betriebssoftware verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den angegebenen Vertragsprodukten verwendet hat, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens Steffers in diesen Fällen wesentlich erhöht, hat der Kunden den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

3.5 Steffers kann entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung nacherfüllen. Der Kunde ist berechtigt, seinerseits eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist.

3.6 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Steffers nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

3.7 Steffers kann die Mängelbeseitigung auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen vornehmen.

3.8 Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge des Kunden unberechtigt war, kann Steffers vom Kunden den entstandenen Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

3.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Einzelvertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen; vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche Steffers während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.10 Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn Steffers die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

3.11 Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist Steffers berechtigt, eine angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Hardware bis zur Rückabwicklung verlangen.

3.12 Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Gefahrübergang.

3.13 Hat Steffers einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

4. Herstellergarantie

4.1 Leistet der Hersteller der Hardware eine Garantie, gibt Steffers diese an den Kunden weiter.

4.2 Zur Wahrung der Garantieansprüche wendet sich der Kunde im Falle des Auftretens von unter die Garantie fallenden Mängeln direkt an den Hersteller und beachtet dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers.

4.3 Zur Abwicklung von Garantieansprüchen ist Steffers auch dann nicht verpflichtet, wenn Steffers aufgrund eines Wartungsvertrages die Wartung der Hardware übernommen hat.

4.4 Auf Wunsch des Kunden unterstützt Steffers den Kunden nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Allgemeinen Preisliste von Steffers.

B. Softwarekauf

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde erwirbt von Steffers die Software wie vertraglich vereinbart, einschließlich der zugehörigen Anwendungsdokumentation. Steffers ist berechtigt, die Anwendungsdokumentation in elektronischer Form zu liefern.

1.2 Der Quellcode ist nicht Gegenstand des Einzelvertrages.

1.3 Für die Beschaffenheit der von Steffers gelieferten Software ist die bei Auslieferung der Software gültige und vom Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung des Herstellers abschließend maßgeblich.

1.4 Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Hardware nicht Gegenstand des Einzelvertrages. Für die Installation der Software verweist Steffers auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Ist die Installation vertraglich vereinbart, gelten die Besonderen Bestimmungen in Abschnitt D „Werkleistungen“ dieser AGB.

1.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart, ist die Pflege von Software von Dritten nicht Gegenstand des Einzelvertrages.

2. Nutzungerechte

2.1 Soweit keine anderweitige bestimmungsmäßige Nutzung vereinbart ist, geht im Zeitpunkt der Lieferung das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht auf den Kunden über, die Software zu den vertragsgemäßen Zwecken zu nutzen. Hierbei gelten die Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, deren Nutzungsbedingungen Steffers dem Kunden überlässt.

2.2 Das nach Absatz 1 eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, die Software zu bearbeiten, zu ändern, zu übersetzen oder sie in anderer Weise umzuarbeiten. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren oder anderen Maßnahmen eines Reverse Engineering unterwerfen, soweit dies nicht nach § 69e UrhG auch ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig ist.

3. Lieferung

3.1 Die Software wird - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

3.2 Steffers bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Wahl entweder (i) dem Kunden die Software auf maschinenlesbarem Datenträger sowie die Anwendungsdokumentation überlässt oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt sowie ihm die Anwendungsdokumentation überlässt.

3.3 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist im Falle einer vertraglich vereinbarten Versandlieferung bei körperlicher Überlassung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Steffers Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt ist.

4. Eigentumsvorbehalt

Das einfache dauerhafte Nutzungsrecht an der Software erwirbt der Kunde erst bei vollständiger Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen Steffers und dem Kunden.

C. Softwaremiete

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde mietet von Steffers Software wie vertraglich vereinbart.

1.2 Es gelten die Konditionen und Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, die Steffers oder der Drittanbieter dem Kunden bei Vertragsschluss überlässt.

D. Werkleistungen

1. Vertragsgegenstand

Steffers erbringt für den Kunden Werkleistungen gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag.

2. Abnahme

2.1 Soweit Steffers für den Kunden Werkleistungen zu erbringen hat, hat der Kunde diese von Steffers abzunehmen.

2.2 Zum Zwecke der Durchführung der Abnahmeprüfung stellt Steffers dem Kunden die abzunehmende Leistung in einem abnahmefähigen Zustand bereit.

2.3 Es gelten folgende Fehlerklassen:

Fehlerklasse 1: Die vorgesehene zweckmäßige Nutzung einer Leistung/Teilleistung ist nicht möglich.
Fehlerklasse 2: Die zweckmäßige Nutzung einer Leistung/Teilleistung ist erheblich eingeschränkt, jedoch nicht soweit, dass die Nutzung nicht möglich ist.
Fehlerklasse 3: Die zweckmäßige Nutzung einer Leistung/Teilleistung ist geringfügig eingeschränkt/behindert.
Fehlerklasse 4: Alle anderen Fehler, die nicht wesentlicher Art sind.

2.4 Zum Zwecke der Durchführung der Abnahmeprüfung stellt Steffers dem Kunden die abzunehmende Leistung in einem abnahmefähigen Zustand bereit.

2.5 Sofern bei der Abnahmeprüfung Fehler der Fehlerklassen 1 und/oder 2 festgestellt werden, ist der Kunde berechtigt, die Abnahme zu verweigern, es sei denn sie sind durch Umstände verursacht, die den Bereich von Steffers nicht betreffen, wie insbesondere eine fehlerhafte Benutzung oder die vom Kunden oder von Dritten für den Kunden eingesetzte Betriebsumgebung. Werden Fehler der Fehlerklassen 3 und 4 festgestellt, hat der Kunde die Leistung abzunehmen.

2.6 Die bei der Abnahme festgestellten Fehler - unabhängig welcher Fehlerklasse sie zugeordnet sind - sind vom Kunden nachvollziehbar zu dokumentieren. Sie werden von Steffers innerhalb angemessener Frist nachgebessert.

2.7 Hat Steffers dem Kunden die zu erbringende Leistung zu Abnahmezwecken bereitgestellt, so hat der Kunde die Leistung innerhalb von zwei Wochen abzunehmen. Nimmt der Kunde die Leistung nicht innerhalb der vorstehenden Frist ab, ohne einen Fehler der Fehlerklasse 1 oder 2 gerügt zu haben, gilt die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion). Die Abnahmefiktion gilt auch dann, wenn der Kunde die Leistung produktiv (nicht zu Testzwecken) in Gebrauch nimmt.

3. Gewährleistung

3.1 Soweit Steffers Werkleistungen zu erbringen hat, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche - mit Ausnahme der der Selbstvornahme (§ 637 BGB) - zu, soweit nachfolgende Bestimmung diese nicht einschränken.

3.2 Die Mangelbeseitigung erfordert, dass der Mangel reproduzierbar ist und der Kunde eine entsprechen detaillierte Beschreibung liefert.

3.3 Steffers ist bei Mängeln nach ihrer Wahl berechtigt, Mängel durch Nachbesserungen in Form von Patches oder Bugfixes oder durch Neuinstallation zu erbringen.

3.4 Ist eine Nachbesserung und/oder Neuinstallation nicht möglich, so ist Steffers auch berechtigt, den Mangel durch einen Workaround zu beheben, sofern dem Kunden dieses zumutbar ist.

3.5 Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Abnahme.

3.6 Hat Steffers einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

E. Wartung, Support und sonstige Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Steffers erbringt Wartungs- und Supportleistungen sowie sonstige Dienstleistungen  gemäß dem Einzelvertrag.

1.2 Im Rahmen von Wartung und Support erbringt Steffers folgende Leistungen:

a) Instandhaltung (§ 2)

b) Instandsetzung (§ 3)

c) Support (§ 4)

d) Vor-Ort-Service (§ 5)

2. Instandhaltung

2.1 Steffers erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit der Hard- und Software und der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung der Hard- und Software zur vertraglich vereinbarten bzw., soweit eine solche Vereinbarung fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung - unabhängig vom Vertreten müssen einer derartigen Beeinträchtigung - („Störung“) dienen.

2.2 Hardware, welche Gegenstand der vertragsgemäßen Instandhaltung ist, ergibt sich aus der Hardware Bestandsliste als Bestandteil des jeweiligen Einzelvertrages, sofern nicht vertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist.

2.3 Steffers wird die Hardware Bestandsliste um Hardware, die die der Kunde von Steffers erwirbt, fortführen, soweit die Vertragsparteien auch insoweit die Instandhaltung durch Steffers vereinbaren.

2.4 Die Instandhaltung von Hardware durch Steffers, die der Kunde von  Dritten bezogen hat, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Instandsetzung

Nach Eingang einer Störungsmeldung beginnt Steffers innerhalb von 24 Stunden mit der Beseitigung der Störung, sofern nicht vertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist.

4. Support

4.1 Während der allgemeinen Servicezeit von Steffers (von montags bis freitags und an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr) stellt Steffers dem Kunden eine Hotline zur Unterstützung bei auftretenden Mängeln, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit den Vertragsprodukten zur Verfügung.

4.2 Störungen können telefonisch unter der Rufnummer 0251-53560-0 und per E-Mail an die Adresse info@steffers.de gemeldet werden.

5. Vor-Ort-Service

5.1 Bei Vereinbarung eines Vor-Ort-Services gewährt Steffers Leistungen eines geschulten Technikers vor Ort, d.h. am Einsatzplatz des Vertragsproduktes, in dem vereinbarten Umfang (z.B. 12 Stunden pro Monat) und zu den in § 4 genannten Geschäftszeiten. In der Regel wird Steffers dem Kunden diesen namentlich benennen.

5.2 Steffers gewährleistet eine  geschulte Vertretung für den Fall des Urlaubs, der Krankheit oder sonstige Abwesenheiten des in Absatz 1 genannten Mitarbeiters.

6. Vergütung

6.1 Steffers bietet drei Modelle an, die vertraglich vereinbart werden:

• Stundenkontingentpauschale(Absatz 2)
• Gerätepauschale (Absatz 3)
• Nach Aufwand (Absatz 5)

6.2 Ist eine Stundenkontingentspauschale im Vertrag vereinbart, ist die Wartungs- und Supportleistung, die Steffers erbringt, auf die im Vertrag vereinbarte Stundenanzahl pro Kalendermonat begrenzt.

Leistungen, die über die vereinbarte Stundenanzahl hinausgehen, sind - sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist - nach der Allgemeinen Preisliste von Steffers nach Aufwand zusätzlich zu vergüten. Sollte die vereinbarte Stundenanzahl vom Kunden  in einem Kalendermonat nicht abgerufen werden, verfallen diese mit Ablauf des Kalendermonats. Der Kunde kann die vereinbarte Stundenanzahl pro Kalendermonat mit einer Frist von 3 Monaten zu erhöhen  oder zu reduzieren beantragen. Steffers wird dem Antrag zustimmen, soweit sie entsprechende Kapazitäten bereitstellen kann. Eine Reduktion des  Stundenkontingents auf weniger als 5 Stunden pro Kalendermonat ist nicht zulässig.

Für erhöhte oder reduzierte Stundenkontingente gelten jeweils die entsprechenden Stundenkontingentpauschalen gemäß der Allgemeinen Preisliste.

6.3 Ist eine Gerätepauschale im Vertrag vereinbart, so gelten die vertraglich vereinbarten Konditionen.

6.4 Für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten (§ 4 Support) gelten die erhöhten Stunden- und Tagessätze von Steffers gemäß der Allgemeinen Preisliste.

6.5 Ist die Vergütung nach Aufwand im Vertrag vereinbart, gelten die vertraglich vereinbarten Stunden- oder Tagessätze, hilfsweise die Allgemeine Preisliste von Steffers.

7. Laufzeit, Kündigung

7.1 Eine vertraglich vereinbarte Stundenkontingentpauschale nach § 6 Absatz 2 einschließlich der Pflicht zur Vergütung beginnt mit dem auf den Vertragsschluss (Einzelvertrag) folgenden Monat und hat die im Vertrag vereinbarte Laufzeit. Ist eine Mindestvertragslaufzeit nicht vereinbart, so gilt sie zunächst für ein Vertragsjahr. Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

7.2 Eine im Einzelvertrag vereinbarte Gerätepauschale nach § 6 Absatz 3 einschließlich der Pflicht zur Vergütung beginnt mit Auslieferung der Hardware und hat die vertraglich vereinbarte Laufzeit. Ist eine Mindestvertragslaufzeit nicht vereinbart, so gilt sie zunächst für ein Vertragsjahr. Danach verlängert sie sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.

7.3 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

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