Die Liste beruht hauptsächlich auf den Fragen und Antworten zu NIS-2 des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Die NIS2 ist eine Richtlinie, die die Sicherheit und Integrität von Netzwerken und Informationssystemen in der Europäischen Union (EU) stärken soll. Sie betrifft eine breite Palette von Organisationen und Unternehmen.
Die Hauptabsicht der NIS2-Richtlinie besteht darin, die Widerstandsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen in der Europäischen Union gegenüber Cyberbedrohungen zu erhöhen. Sie fokussiert sich auf kritische Sektoren wie Energie, Gesundheitswesen, Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Ziel ist es, EU-Länder dabei zu unterstützen, effektive Maßnahmen zur Erkennung, Prävention und Bewältigung von Cyberangriffen zu entwickeln und umzusetzen.
1. Allgemeines
Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2022/2555 vom 14. Dezember 2022, genannt NIS-2-Richtlinie, Cybersicherheitsanforderungen für Organisationen, die wesentliche Dienste erbringen oder Tätigkeiten ausüben, festgelegt. Die EU-Richtlinie ist bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht zu überführen.
Zur nationalen Umsetzung in Deutschland wurde das „Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung“, kurz „NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz“ (NIS2UmsuCG), entwickelt. Der Entwurf wurde am 24.07.2024 vom Kabinett beschlossen und geht nun ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.
Durch das NIS2UmsuCG wird das BSI-Gesetz erheblich überarbeitet, hier im Folgenden als BSIG-E bezeichnet.
Da bislang nur ein Entwurf des Gesetzestextes vorliegt, werden die Inhalte bis zum rechtskräftigen Gesetz vermutlich noch Änderungen unterworfen sein. Eine Umsetzung der Aktivitäten ist erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgeschrieben. Eine frühere Umsetzung oder zumindest Vorbereitung auf eine zeitnahe Umsetzung nach Inkrafttreten ist aus unserer Sicht jedoch sinnvoll.