Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Steffers GmbH & Co.KG
(Verwendung gegenüber Unternehmen)
1
Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und
Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2
Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur bei unserer
ausdrücklichen, schriftlichen Anerkennung verbindlich.
1.3
Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder der unverzüglichen Lieferung durch
Steffers zustande.
1.4
Die in der Leistungsbeschreibung (Auftragsbestätigung) festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des
Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.
1.5
Unsere Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung,
Bezugnahme auf DIN-Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur
ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
1.6
Auftragsänderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und auch nur dann, wenn noch nicht mit der Fertigung
begonnen wurde. Eventuelle Kosten für vom Besteller gewünschte Auftragsänderungen gehen zu Lasten des Bestellers.
2
Angebot - Angebotsunterlagen
2.1
Alle Angebote sind freibleibend, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt wird.
2.2
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.3
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3
Preise – Zahlungsbedingungen
3.1
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.
3.2
Alle Dienstleistungen (Reparaturen etc.) sind zahlbar nach Erhalt ohne Abzug.
3.3
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder mangels anderer gesonderter Vereinbarungen nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) nach 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, auch diesen
geltend zu machen.
3.5
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein
Gegenanspruch auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruht.
4
Lieferzeit
4.1
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4.2
Wir stehen für die rechtzeitige Beschaffung des Liefergegenstandes nur ein, soweit wir den Liefergegenstand bzw. die
dafür erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhalten. Wir werden aber den Besteller unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes bzw. der Zulieferungen informieren.
Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung des Liefergegenstandes von
uns zu vertreten ist, obliegt dem Besteller.
4.3
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich aufkommender Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5
Kommt der Besteller im Fall des Annahmeverzugs einem schriftlichen Abnahmeverlangen innerhalb angemessener
Zeit nicht nach, sind wir berechtigt, die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20%
des vereinbarten Brutto- Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach, oder
den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Besteller zu fordern.
4.6
Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 4 Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-
oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.7
Teillieferungen sind zulässig.
4.8
In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher unvorhergesehener Ereignisse, die die Ausführung
eines Auftrages behindern, sind wir für die Dauer der Behinderung an die vereinbarte Lieferzeit nicht gebunden.
5
Versandbedingungen – Gefahrenübergang
5.1.1
Soweit der Versand nicht durch uns selbst vorgenommen wird, rollen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers, dem
auch die Versicherung der Ware obliegt. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Ware durch uns
an den Versandbeauftragten bzw. den Besteller.
5.2
Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich bei der Annahme der Ware, verdeckte Transportschäden spätestens
innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, bei dem anliefernden Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
5.3
Bei Versendung durch uns behalten wir uns die Wahl des Versandweges und die Versandart vor.
6
Gewährleistung und Haftung für sonstige Mängel
6.1
Garantien werden von uns nur im Rahmen individualvertraglicher Abreden übernommen.
6.2
Die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB gilt aber auch dann, wenn der Kunde Besteller iSv § 14 BGB
ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.
6.3
Für gebrauchte Waren und Ausstellungsware ist die Gewährleistung insgesamt ausgeschlossen. Reklamationen
können weiter nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder einen Sonderposten handelt und die
Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wird. Beim Kauf berücksichtigte Mängel
können nicht als Reklamation geltend gemacht werden. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem
Stand der Technik unvermeidbar sind, wie die bei Echtholzfurnier bzw. Leder unvermeidbaren Farbabweichungen
bzw. Unregelmäßigkeiten der Struktur, stellen keine Mängel dar, da die Ursache weder material-, noch
herstellungsbedingt ist. Dasselbe gilt für geringfügige Abweichungen in der Qualität, Gewicht, Größe, Dicke,
Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe, soweit diese aufgrund gültiger Norm zulässig sind.
6.4
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, besteht – insoweit abweichend von
§439 Abs. 1 BGB – nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Die zum
Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass
der Liefergegenstand an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.5
Schlägt eine zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des
Bestellers.
6.6
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungszeit stellt der Lieferer sämtliche Ersatzteile sowie den Einsatz des
mobilen Kundendienstes ohne Berechnung zur Verfügung. Soweit die Gewährleistungszeit über die gesetzliche
Gewährleistungszeit von zwei Jahren hinausgeht, berechnet der Lieferer für weitere 12 Monate lediglich die jeweils
gültige Fahrtkostenpauschale. Danach werden neben der Fahrtkostenpauschale auch die durch die
Gewährleistungstätigkeit anfallenden Lohnkosten berechnet.
6.7
Soweit der Besteller Rechte aus den Rückgriffsregelungen des §§ 478, 479 BGB geltend macht, schließen wir
die Haftung auf Schadensersatz - soweit gesetzlich zugelassen - aus.
7
Haftung
7.1
Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden.
Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen
sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für
Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten,
haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie
erfasst ist.
7.2
Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die
Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind.
7.3
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung.
7.4
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8
Rücktritt
Wir sind jederzeit und ohne Anmahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtert haben und infolge dessen die Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers gefährdet ist. Diese Voraussetzungen gelten zum Beispiel dann als erfüllt, wenn
bei dem Besteller Zahlungseinstellungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen,
Wechsel- und Scheckproteste erfolgen oder über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt
oder ein solches eröffnet wird. Die Rechte bestehen auch dann, wenn diese Voraussetzungen bereits bei
Vertragsabschluß vorhanden, uns jedoch nicht bekannt waren.
9
Eigentumsvorbehalt
9.1
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
(bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung) vor.
9.2
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend gegen Neuwert zu versichern.
9.3
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte in der Lage ist, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
9.4
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) unserer
Forderung ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, diese Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die uns
abgetretenen Forderungen der Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.5
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag,
inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
9.6
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch
die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10
Anzuwendendes Recht
Vertragsverhältnisse, auf die diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Anwendung finden, unterliegen dem Recht
der BRD – die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 sind ausgenommen.
11
Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, in Abhängigkeit
vom Streitwert das Amtsgericht am Sitz des Lieferers, oder die für unseren Geschäftssitz zuständige
Handelskammer des Landgerichts zuständig.Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem
Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.
11.2
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12
Geltungsbereich
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten vom 01. November 2006 an.